Garagen als Garage nutzen
In der Vergangenheit gingen vermehrt Beschwerden über die Zweckentfremdung von Garagen und Stellplätzen ein. Die Zweckentfremdung hat teilweise erhebliche Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden Verkehr in Wohngebieten und Durchgangsstraßen im Gemeindegebiet.
Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb zu beachten, dass die nach dem Bebauungsplan und der Stellplatzsatzung vorgeschriebenen Stellplätze und Garagen nicht nachträglich zweckentfremdet werden dürfen. Hierdurch entsteht ein bauordnungsrechtlich rechtswidriger Zustand. Viele Stellplätze und Garagen werden z. B. als Lagerraum, Werkstatt oder anderweitig genutzt. Diese Zweckentfremdung kommt einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung gleich.
Die öffentlichen Straßen sollen in erster Linie dem fließenden Verkehr dienen. Der ruhende Verkehr sollte grundsätzlich außerhalb des öffentlichen Straßenraumes auf privaten Grundstücken untergebracht werden, um einer Überlastung des öffentlichen Straßennetzes durch abgestellte Kraftfahrzeuge vorzubeugen.