Garagen als Garage nutzen

Garagen als Garage nutzen

Garagen als Garage nutzen

In der  Vergangenheit gingen vermehrt Beschwerden über die Zweckentfremdung von Garagen und Stellplätzen ein. Die Zweckentfremdung hat teilweise erhebliche Auswirkungen auf den fließenden und ruhenden  Verkehr  in Wohngebieten und Durchgangsstraßen im Gemeindegebiet. 

Die Gemeindeverwaltung bittet deshalb zu beachten, dass  die nach dem Bebauungsplan  und der Stellplatzsatzung  vorgeschriebenen Stellplätze und Garagen nicht nachträglich zweckentfremdet werden dürfen. Hierdurch entsteht ein bauordnungsrechtlich rechtswidriger Zustand.  Viele Stellplätze und Garagen werden z. B. als Lagerraum, Werkstatt oder anderweitig genutzt.  Diese Zweckentfremdung  kommt einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung gleich. 

Die öffentlichen Straßen  sollen in erster Linie dem fließenden Verkehr dienen. Der ruhende Verkehr sollte grundsätzlich außerhalb des öffentlichen Straßenraumes auf privaten Grundstücken untergebracht werden, um einer Überlastung des öffentlichen Straßennetzes durch abgestellte Kraftfahrzeuge vorzubeugen.